The Black Shadow - Der Poker- und Freizeitclub in Friesland

→ Vereinssatzung

 

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen The Black Shadow - Das Clubcasino - genannt Black Shadow oder auch Black Shadow- Der Club - und hat seinen Sitz in Schweinebrück in Neuenburg (Friesland in Niedersachsen).

 

 

§ 2 Vereinszweck

1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Freizeitgestaltung.

2) Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind vorgesehen:

       a) Abhalten von regelmäßigen Klubtreffen zur Freizeitgestaltung seiner Mitglieder.

   b) Aus- und Fortbildung von Mitgliedern des Vereins

    c)Abhalten von regelmäßigen Klubtreffen, Sonderveranstaltungen, Jahreshauptversammlungen,Werbeterminen und weiteren Veranstaltungen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Black Shadow Club verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar Freizeit gestaltende Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

4)Der Black Shadow Club ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

2) Die Mitgliedschaft wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag durch Beschluss des Klubs erworben.

3) Die Mitglieder erkennen mit der Beitrittserklärung die Vereinssatzung an.

 

4) Der Vorstand behält sich vor, Fotos, Videos, Texte oder ähnliche Medien von Mitgliedern auf die Homepage zu stellen oder diese Daten an dritte weiterzugeben.

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 30.06. und zum 31.12. eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Klub.

3)Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Streichung wird beschlossen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und die Streichung in diesem Schreiben angekündigt wurde. Der Beschluss über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

4)Ein Mitglied kann - nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung - auf Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn es in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins und damit gegen die Vereinssatzung verstößt;

b) bei vereinsschädigendem sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschliessungsbeschluss innerhalb von einer Frist von einem Monat schriftlich Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die über die Beschwerde entscheidet, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

2) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Beiträge werden durch Barzahlung beim Klubtreffen eingezogen.

3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die in der Satzung niedergeschriebenen Grundsätze und Ziele des Vereins zu beachten.

 

 

§ 7 Vereinsfinanzierung

1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u.a. beschafft durch

a) Mitgliedsbeiträge;

b) Spenden;

c)Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;

d) sonstige Einnahmen.

2)Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschossen.

 

 

§ 8 Die Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand gemäß § 26 BGB

c) die Mitglieder

 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist ausschließlich bei folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

a) Wahl der Kassenprüfer;

b) Beschlussfassung über vorliegende Anträge;

c) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Brief oder Mündlich mit einer Frist von 10 Tagen . Die Tagesordnung ist mitzuteilen.

3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und entweder auf einer ordentlichen Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird, ein schriftlicher Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins vorliegt oder auf Beschluss des Vorstandes. Absatz 2) gilt entsprechend.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2.Vorsitzenden geleitet.

6) Die vorgesehene Tagesordnung muss zu Beginn der Versammlung genehmigt werden.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird so wird sie geheim durchgeführt.

8)Anträge an die Mitgliederversammlung müssen ein Tag vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich oder mündlich mit Begründung vorliegen.

9)Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten

 

10) Jedes Clubtreffen ist eine Pflichtveranstaltung und darf nur durch Meldung beim Vorstand ausgesetzt werden.

 

 

§ 10 Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

1.1 dem geschäftsführenden Vorstand:

a) 1. Vorsitzende/r;

b) 2. Vorsitzende/r;

c) Kassenwart/in;

1.2 der/dem Ehrenvorsitzenden - falls jemand dazu ernannt worden ist.

1.3 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden jeweils in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

2) Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt alle 2 Jahre durch die Jahreshauptversammlung. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Ersatzwahlen können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Wählbar sind alle Mitglieder

3)Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Annahme von Mitgliedern;

e) Ausschluss und Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste.

Der Vorstand kann seine Aufgaben nach einem Geschäftsverteilungsplan auf die Vorstandsmitglieder verteilen und sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 11 Vorstand gemäß § 26 BGB

1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1.Vorsitzende/n und den/die 2.Vorsitzende/n vertreten.

2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis; für den/die 2.Vorsitzende/n aber nur bei Verhinderung des/der 1.Vorsitzenden.

 

 

§ 12 Beschlussfassung, Protokollierung

1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2) Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die durch den Vorstand als Stimmberechtigt befunden worden.

 

 

§ 13 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1) Die Auflösung des Vereins kann auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2)Bei der Auflösung des Vereins wird das übrig gebliebene Geld an die verbliebenen Mitglieder des Vereins verteilt.

 

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung

 

Durch Beitritt in den Club wird die Vereinssatzung automatisch anerkannt und ist somit rechtskräftig.

 

Zetel, den 24.09.2007

Insgesammt waren schon 23838 Besucher (68458 Hits) hier!
Copyright by The Black Shadow 2007 - 2010. Alle Rechte vorbehalten. Impressum Besucherzähler Youtube-Account des Black Shadows
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden